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Kommunaler Entschuldungsfond Konsolidierungsvertrag

Konsolidierungsvertrag zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)

zwischen

dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Kreisverwaltung Germersheim Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim

und

der Ortsgemeinde Freisbach, vertreten durch Ortsbürgermeister Peter Gauweiler

Präambel

Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Kurt Beck und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken.

 

Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt.

Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert.

 

§ 1 Teilnahme am KEF-RP

In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

 

 

 

§ 2 Leistungen aus dem KEF-RP, Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierungsergebnis

(1) Der im Rahmen des KEF-RP maßgebliche Liquiditätskreditbestand der teilnehmenden Kommune beläuft sich auf 448.924 Euro. Er wird mit einem Anteil von 78,26 v.H. als Gesamtleistung aus dem KEF-RP berücksichtigt und beträgt für die teilnehmende Kommune über die Laufzeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung aller drei Finanzierungsanteile 351.328 Euro, die Jahresleistung beläuft sich folglich auf 23.422 Euro.

(2) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihre eigenen Konsolidierungsmöglichkeiten in dem Umfang auszuschöpfen, dass jährlich mindestens ein Drittel der auf sie entfallenden Jahresleistung des Entschuldungsfonds durch eigene Konsolidierungsanstrengungen aufgebracht wird. Der jährliche kommunale Drittelanteil der teilnehmenden Kommune beläuft sich danach auf mindestens 7.807 Euro (Konsolidierungsbeitrag).

(3) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihren Bestand an Liquiditätskrediten jährlich mindestens in Höhe von 80 v. H. der auf sie entfallenden Jahresleistungen des KEF-RP zu vermindern (Konsolidierungsergebnis). Soweit diese Mindest-Nettotilgung in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise trotz der Entschuldungshilfen und einer strengen Haushaltsdisziplin nicht realisiert werden kann, müssen die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert werden.

§ 3 Konsolidierungsmaßnahmen

(1) Der zugesagte eigene Konsolidierungsbeitrag in der in § 2 Abs. 2 genannten Höhe wird durch die nachstehenden Einzelmaßnahmen (Maßnahmen sind zeitlich, inhaltlich und hinsichtlich ihres Anteils an dem insgesamt geschuldeten Konsolidierungsbeitrag zu konkretisieren) realisiert werden:

–    Erhöhung der Einnahmen

Ab 01.01.2011 wurde die Grundsteuer A von 280 auf 290 v.H. und die Grundsteuer B von 320 auf 340 v.H. erhöht. Davon sind ab 2012 für den KEF Mehreinnahmen von rd. 1.290 € anrechenbar.

–    Verminderung von Ausgaben

Ab 2012 wurde der Abfallbehälter für das Rathaus gekündigt. Jährlich werden rd. 400 € gespart.

Personalkosten: Aufgrund organisatorischer Veränderungen konnte der Anteil der Reinigungskraft in der Sport- und Kulturhalle von 75 % auf 36 % reduziert und der Mehrbedarf bei der Kita (7 Std.) mit 39 % ihrer Arbeitszeit abgedeckt werden. Dort werden die Personalkosten mit rd. 90 % bezuschusst. Das bedeutet eine jährliche Ersparnis von rd. 5.700 €.

Durch Abschluss eines neuen Sondervertrages zur Gasversorgung können ab 2012je nach Verbrauch jährlich rd. 7.000 € eingespart werden. Durch Abschluss eines Bündelabkommens mit allen Ortsgemeinden am 19.12.2011 wurden ab 01.10.2011 folgende Erdgaspreise vereinbart: Grundpreis 10,00 € mtl. (netto) und Arbeitspreis 5,15 Cent je kWh (netto) vgl. Berechnung – Anlage 3.

(2) Wird nachträglich festgestellt, dass die Konsolidierungsmaßnahmen zur Erzielung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags unzureichend sind oder treten durch spätere Entscheidungen der zuständigen kommunalen Organe Änderungen bei den vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen ein, so sind ausbleibende Konsolidierungseffekte durch alternative Maßnahmen aufgrund kommunalpolitischer Entscheidungen im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde vollständig zu kompensieren.

§ 4 Kündigung oder Aussetzung des Konsolidierungsvertrages

(1) Um den angestrebten Entschuldungseffekt sicherzustellen, kommt innerhalb der Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, eine vorzeitige Kündigung nicht in Betracht.

(2) Wird unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen der erforderliche kommunale Konsolidierungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 nicht realisiert und zwischen der teilnehmenden Kommune und der Aufsichtsbehörde auch keine Einigung über einen nachträglichen Ausgleich erzielt, so kann der Konsolidierungsvertrag nach Anhörung der teilnehmenden Kommune vom Land ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Entsprechendes gilt, wenn die teilnehmende Kommune ihre Pflichten zur jährlichen Beantragung der Entschuldungshilfe bzw. zum Konsolidierungsnachweis verletzt. Im Falle einer Kündigung kommen für das laufende Haushaltsjahr noch nicht ausgezahlte Bewilligungsmittel nicht mehr zur Auszahlung. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Entschuldungshilfen nach Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsbescheids bleibt vorbehalten. Anstelle der Kündigung kommt einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die teilnehmende Gemeinde ihren Konsolidierungsbeitrag nach Ablauf der Aussetzungsfrist wieder erbringt.

(3) Wenn das Konsolidierungsergebnis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht wurde und im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 auch nicht ausreichend dargelegt und begründet wurde, dass die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert wurden, gilt Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 entsprechend.

 

§ 5 Konsolidierungsnachweis

Die teilnehmende Kommune informiert die zuständige Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. November des Haushaltsjahres unaufgefordert über die erreichte Umsetzung des Konsolidierungsvertrages im Haushaltsvorjahr. Dies betrifft sowohl den Konsolidierungsbeitrag (Vorlage der entsprechenden Anlage zum Jahresabschluss) als auch den erzielten Stand der Liquiditätskreditbelastungen (Vorlage des Konsolidierungspfades gemäß Muster 5 des Leitfadens). Die Nachweise und der Konsolidierungsvertrag werden gleichzeitig auf der Internetseite der teilnehmenden Kommune eingestellt.

§ 6 Laufzeit des Vertrages

Dieser Konsolidierungsvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und endet spätestens am 31. Dezember 2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune unter Berücksichtigung

der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, soweit nicht ausnahmsweise ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite absehbar ist.

 

Germersheim, 18.04.2013                                               Freisbach, 15. Oktober 2012

Kreisverwaltung Germersheim                                    Ortsgemeinde Freisbach

 

gez. Dr. Brechtel                                                                gez. Gauweiler

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Dr. Fritz Brechtel                                                               Gauweiler

Landrat                                                                               Ortsbürgermeister

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